Gesetzestext |
Kommentar |
§ 67 Aufgaben und Stellung der Lehrkräfte |
(1)
1Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) ist, wer an einer Schule selbständig Unterricht erteilt.
2Als Lehrkraft gilt auch, wer an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt
„Geistige Entwicklung“ als Pädagogische Unterrichtshilfe selbständig tätig ist; dies gilt auch
für die selbständige Tätigkeit im gemeinsamen Unterricht an der allgemeinen Schule.
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Die bisherige Definition von Lehrkräften im Berliner Schulgesetz stellt keine Anforderungen
bezüglich der Qualifikation unterrichtender Personen. Dies führt in der Praxis dazu, dass z. B.
im Rahmen der Personalkostenbudgetierung u. a. Studenten ohne abgeschlossenes Hochschulstudium
Unterricht erteilen und über Bildungswege von Schülerinnen und Schülern mitentscheiden.
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3Fachlehrkraft ist, wer einen Studienabschluss in dem von ihr oder ihm unterrichteten Fach und die
Qualifikation für ein Lehramt besitzt.
4Fachlehrkraft ist weiter, wer fächerübergreifenden Unterricht erteilt und einen Studienabschluss
in einem dem Unterricht zugrundeliegenden Fach und die Qualifikation für ein Lehramt besitzt.
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Bisher ist der Begriff Fachlehrkraft im Berliner Schulgesetzt nicht definiert. Die Definition ist erforderlich,
um verbindlich fordern zu können, dass Schulen nicht nur insgesamt über ausreichend viele Lehrkräfte verfügen,
sondern dass diese Lehrkräfte auch in der Lage sind, den jeweiligen Fachunterricht fachgerecht erteilen zu können.
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5Fachlehrkraft ist weiter, wer berechtigt ist, berufsbildend ein Fach zu unterrichten,
für welches bislang kein Lehramt verliehen wurde.
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An Berufsschulen werden teilweise sehr spezielle Fächer unterrichtet, für die nicht immer ein Lehramt existiert.
In diesen Fällen werden auch fachliche Qualifikationen in Kombination mit Erfahrung in der Ausbildung als
Berechtigung für ein Lehramt anerkannt.
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§68a Unterrichtsgarantie durch Ausstattung der Schulen mit Fachlehrkräften |
(1) 1Der reguläre Fachlehrkräftebedarf einer Schule entspricht der Anzahl an Fachlehrkräften, die
die Schule benötigt, um Fachunterricht gemäß Stundentafel, den notwendigen Teilungs- und Förderunterricht,
den sonderpädagogischen Förderunterricht, den Sprachförderunterricht sowie der Profilbildung und einem möglichen
Ganztagsbetrieb der Schule dienenden Unterricht erteilen zu können.
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Der reguläre Fachlehrkräftebedarf einer Schule stellt den Bedarf einer Schule an Fachlehrkräften für die fiktive
Situation dar, dass kein Vertretungsanfall entsteht. Er ist Bezugsgröße der Vertretungsreserve, die eine flexible
und fachgerechte Vertretung des Vertretungsanfalls ermöglicht.
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2Zur Abdeckung des Fachlehrkräftebedarfs werden Fachlehrkräfte gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 bis 5
herangezogen. 3Darüber hinaus darf zur Abdeckung des Fachlehrkräftebedarfs herangezogen werden, wer am
Vorbereitungsdienst für ein Lehramt oder an einem berufsbegleitendem Ergänzungs- oder Erweiterungsstudium teilnimmt
und nach Abschluss dieser Aus- bzw. Weiterbildung die Anforderungen an eine Fachlehrkraft gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3
bis 5 erfüllen wird.
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Das Erteilen von Unterricht ist Teil der unterrichtspraktischen Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften. Diese
Lehrkräfte werden während dieser Zeit durch ihre Ausbilder unterstützt, um die notwendige Unterrichtsqualität
sicherzustellen.
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(2) 1Um eine kontinuierliche und fachgerechte schulische Bildung und Erziehung der Schülerinnen
und Schüler zu ermöglichen, wird jede Schule mit für die Abdeckung des Fachlehrkräftebedarfs gemäß § 68a Abs.
2 geeigneten Lehrkräften in Höhe des regulären Fachlehrkräftebedarfs sowie zusätzlich einer ständigen
Vertretungsreserve in Höhe von mindestens 10 Prozent des regulären Fachlehrkräftebedarfs ausgestattet
(Unterrichtsgarantie).
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Die Unterrichtsgarantie wird möglich, indem über die Grundversorgung für den regulären Lehrkräftebedarf hinaus eine
Vertretungsreserve in Höhe von 10% des regulären Lehrkräftebedarfs an jeder Schule ständig bereitgehalten wird.
Es wird Aufgabe der Bildungssenatorin sein, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die hier beschriebene
Vertretungsreserve realisiert.
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(3) 1Alle weiteren Personalbedarfe, auch hinsichtlich der Ausstattung mit Lehrkräften, bleiben
davon unberücksichtigt.
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Neben der Erteilung von Fachunterricht nehmen Lehrkräfte diverse weitere Aufgaben wie z. B. Schulorganisation,
Schulentwicklung, Unterrichtsentwicklung, Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften oder der Umsetzung der
Inklusion wahr. Diese Bedarfe bestehen weiterhin in unveränderter Form. Sie dürfen nicht mit einer bereitgestellten
Vertretungsreserve verrechnet werden, da sie unterschiedlichen Zwecken dienen und unabhängig voneinander ermöglicht
werden müssen.
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(4) 1Die Vertretungsreserve in Höhe von 10% des Fachlehrkräftebedarfs ist an jeder Schule ab
Beginn des neuen Schuljahres im Kalenderjahr des Inkrafttretens bereitzustellen.
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Der zuständigen Senatsverwaltung wird so mindestens ein halbes Kalenderjahr Zeit gewährt, die notwendigen Stellen
zu schaffen und Einstellungsverfahren für die zusätzlich benötigten Lehrkräfte durchzuführen.
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